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BEK 2021 168

Ablehnung des Gesuchs um Fristerstreckung betr. Stellung von Beweisanträgen

Schwyz · 2021-11-09 · Deutsch SZ
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Ablehnung des Gesuchs um Fristerstreckung betr. Stellung von Beweisanträgen | Untersuchungsführung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Staatsanwaltschaft, SSB, 1. Abteilung, Postfach 75, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,

E. 2 D.________, Privatkläger und Beschwerdegegner, betreffend Ablehnung des Gesuchs um Fristerstreckung betr. Stellung von Beweisanträ- gen (Beschwerde gegen eine Verfahrenshandlung der Staatsanwaltschaft vom

E. 4 Abgesehen davon kann die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl sofort ohne weitere Formalitäten nach Art. 318 StPO eröffnen und es dürfte sich vor- liegend um eine Überweisung eines Strafbefehls nach Art. 355 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 356 Abs. 1 StPO handeln, bei der keine Frist zur Stellung von Be- weisanträgen vorgesehen ist.

Kantonsgericht Schwyz 3

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Be- schwerdeführerin auferlegt.
  3. Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (je 1/R an die 1. Abteilung und die Amtsleitung/zentraler Dienst), den Beschwerde- gegner 2 (1/R) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 9. November 2021 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 9. November 2021 BEK 2021 168 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. In Sachen A.________, Beschuldigte und Beschwerdeführerin, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen

1. Staatsanwaltschaft, SSB, 1. Abteilung, Postfach 75, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,

2. D.________, Privatkläger und Beschwerdegegner, betreffend Ablehnung des Gesuchs um Fristerstreckung betr. Stellung von Beweisanträ- gen (Beschwerde gegen eine Verfahrenshandlung der Staatsanwaltschaft vom

4. November 2021, SU 2020 1263);- hat der Kantonsgerichtspräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Am 29. Oktober 2021 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien mit, den Strafbefehl vom 19. Februar 2020 wegen Verleumdung dem Gericht zu über- weisen. Mit Beschwerde vom 5. November 2021 beschwert sich die Beschul- digte darüber, dass die Staatsanwaltschaft ihr die in dieser Mitteilung zur Stel- lung allfälliger Beweisanträge wegen drohender Verjährung bis zum 5. No- vember 2021 angesetzte und für nicht erstreckbar erklärte Frist nicht verlän- gerte.

2. Den Beilagen der Beschwerde (KG-act. 1/3) ist zu entnehmen, dass der Verteidiger nur mit einer E-Mail um eine Verlängerung der Frist ersuchte. Da- mit entsprach das Verlängerungsgesuch nicht der für Eingaben vorgeschrie- benen Form (Art. 110 i.V.m. Art. 92 StPO). Der Hinweis der Staatsanwalt- schaft in der E-Mail vom 4. November 2021 (KG-act. 1/4), die Frist sei nicht erstreckbar angesetzt, ist unter diesen Umständen keine anfechtbare Verfah- renshandlung.

3. Ferner sind Mitteilungen im Sinne von Art. 318 StPO nicht anfechtbar (ebd. Abs. 3), weshalb ebenso weder die – ohnehin für nicht erstreckbar er- klärte – Beweisantragsfrist noch der E-Mailhinweis der Staatsanwaltschaft vom 4. November 2021 anfechtbar sein können. Abgesehen davon sind abge- lehnte Beweisanträge grundsätzlich nicht mit Beschwerde weiterziehbar (Art. 394 lit. b StPO), umso weniger können es Ablehnungen von Verlänge- rungen der Beweisantragsfristen sein.

4. Abgesehen davon kann die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl sofort ohne weitere Formalitäten nach Art. 318 StPO eröffnen und es dürfte sich vor- liegend um eine Überweisung eines Strafbefehls nach Art. 355 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 356 Abs. 1 StPO handeln, bei der keine Frist zur Stellung von Be- weisanträgen vorgesehen ist.

Kantonsgericht Schwyz 3

5. Aus diesen Gründen ist auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ohne Aktenbeizug und ohne Zustellung zur Stellungnahme an die Gegenpar- teien (Art. 390 Abs. 2 StPO) kostenfällig (Art. 428 Abs. 1 StPO) präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) nicht einzutreten. Weil die Beweisanträge vor Gericht wiederholt werden können, ist kein Nachteil für die Beschwerdeführerin auszumachen und es kann von der Belehrung auf die innert 30 Tagen grundsätzlich mögli- che Beschwerde ans Bundesgericht abgesehen werden;- verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Be- schwerdeführerin auferlegt.

3. Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (je 1/R an die 1. Abteilung und die Amtsleitung/zentraler Dienst), den Beschwerde- gegner 2 (1/R) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 9. November 2021 kau